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Review

Sieg unserer Kanzlei im Prozess vor dem Obersten Gerichtshof

März 5, 2015
In der Rechtssache, in der ein Team der Rechtsanwälte unserer Kanzlei eine Aktiengesellschaft vertrat, hob der Oberste Gerichtshof das für unseren Kunden ungünstige Urteil des Bezirksgerichts auf. Der Oberste Gerichtshof stellte die Begründetheit aller vor uns geltend gemachten Einreden der Verletzung einer Reihe von Vorschriften durch das Bezirksgericht fest. Mindestens eine von den geltend gemachten Einreden hat potentiell eine breite Anwendung und ist wichtig für Gesellschaften, die eine Immobile oder das Erbnießbrauchrecht als Sacheinlage erwerben.
Der Oberste Gerichtshof erklärte für richtig unser Vorbringen von der Kassationsklage, dass der Erwerb der Sacheinlage (der nicht finanziellen Einlage) in Form des Erbnießbrauchrechts (das auf die Gesellschaft zum Zwecke der Deckung der durch den Gesellschafter übernommenen Aktien übertragen wurde) durch die Aktiengesellschaft von dem Gesellschafter einen entgeltlichen Erwerb bildet. Die Erklärung solcher Handlung als entgeltlich hat weiter zu Folge, dass die Gesellschaft, die die Sacheinlage erwirbt (also im guten Glauben handelt), die Möglichkeit hat, sich auf den öffentlichen Glauben der Grundbücher zu berufen. Der öffentliche Glaube schützt die Gesellschaft als Erwerberin des Rechts von der im Grundbuch eingetragenen Person; die Gesellschaft erwirbt das Recht wirksam, obwohl der im Grundbuch eingetragene Veräußerer in der Tat zur Veräußerung nicht berechtigt war (z.B. kein Besitzer oder Erbnießbraucher der Immobilie war).
Die in diesem Urteil dargelegte Stellungnahme ist also günstig für alle Kapitalgesellschaften (also GmbH und AG), die im guten Glauben die in den Grundbüchern eingetragenen Rechte von den in den Grundbüchern eingetragenen Personen als Sacheinlage erwerben. Solcher Erwerb unterliegt, unserer Meinung und der Meinung des Obersten Gerichtshofes nach, dem Schutz, falls es sich herausstellen sollte, dass dem Aktionär (Gesellschafter) dieses Recht in der Tat nicht zustand. Unserer Ansicht nach, ist diese Stellungnahme auch in Bezug auf die Einlagen in den Personengesellschaften richtig.