Wesentliche Änderung in Bezug auf Prokura
Februar 2, 2015Der Polnische Gerichtshof entschied über die Abweichungen bei der Auslegung der Vorschriften über die Möglichkeit der Eintragung der sog. unregelmäßigen Gesamtprokura in das Staatliche Unternehmensregister.
Als unregelmäßige Prokura gilt eine Prokura, die einer Person mit dem Vorbehalt erteilt wurde, dass sie ausschließlich mit einem Geschäftsführer/Vorstand oder mit Gesellschafter, jedoch nicht mit einem zweiten Prokuristen handeln darf. Die Gerichte haben diese Frage bisher unterschiedlich betrachtet – sie ließen die Möglichkeit der Erteilung solcher Prokura zu oder verweigerten ihre Eintragung in das Staatliche Unternehmensregister.
Der Zweifel wurde durch einen Beschluss des aus sieben Richtern besetzten Polnischen Gerichtshofes vom 30. Januar 2015 (III CZP 34/14) aufgelöst. Es wurde darauf hingewiesen, dass es unzulässig ist, einen Prokuristen ins Unternehmensregister des Staatlichen Gerichtsregisters mit dem Vorbehalt einzutragen, dass er ausschließlich gemeinsam mit einem Geschäftsführer/Vorstand handeln darf. Das bedeutet, dass Prokuristen, denen Gesamtprokura erteilt wurde, immer gemeinsam mit einem anderen Prokuristen handeln dürfen und eine Beschränkung dieses Rechts ungültig ist.
Unternehmen, die in das Staatliche Gerichtsregister die unregelmäßige Prokura eingetragen haben, sollen die Eintragung im Zusammenhang mit dem gefassten Beschluss entsprechend ändern lassen. Ausführliche Folgen der Entscheidung, davon z.B. in Bezug auf Eintragung einer Person mit Gesamtprokura ins Register, Anwendung der unregelmäßigen Gesamtprokura im Innenverhältnis (ohne Folge für Dritte) und notwendige Anwendung von internen Akten und Geschäftsordnungen (mit Bestimmung der Organisation des Dokumentenverkehrs und der Grundsätze der Vertretung und Abgabe von Erklärungen durch Prokuristen) werden nach der Bekanntgabe der Begründung des Beschlusses bekannt.