Präzedenzurteil
März 13, 2014In dem Präzedenzurteil vom 5.03.2014 (I OSK 1140/12) bestätigte das Hauptverwaltungsgericht die Stellungnahme der Kanzlei, dass die Subjekte, die vor 2001 vertraglich einen „Anspruch“ auf Rückgabe einer enteigneten Immobilie erwarben, auch jetzt die Rückgabe geltend machen können, obwohl die zurzeit geltenden Vorschriften den Kreis der Subjekte, die zur Geltendmachung der Rückgabe der enteigneten Immobilie berechtigt sind, ausschließlich auf die ehemaligen Eigentümer und ihre Erben eingrenzen.